21 blem während und nach der langen Geschäftsabwesenheit des in S. wohn- haften und geschäftstätigen D. Im übrigen erscheint D.'s Einwand, er habe zuerst mehrfach mit G. gesprochen, mithin die Angelegenheit gütlich regeln wollen, als durchaus glaubhaft, entspricht sie doch der allgemeinen Lebens- erfahrung. Der Rechtsvertreter des Beklagten hat zwar anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend gemacht, die Parteien würden wegen der diversen zwischen ihnen geführten Gerichtsverfahren seit 1990 nur noch schriftlich miteinander verkehren, weshalb die klägerische Behauptung unglaubwür- dig sei.