chen störe und daher entfernt werden müsse. G. bestreitet dies. Am 19. April 1993 wurde die erste Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt, an welcher D. den Antrag auf Beseitigung des Gartenhäuschens stellte. Dieser Antrag wurde gegen die Stimme von G. angenommen. Es stellt sich nun die Frage nach dem Motiv für das Zuwarten von D. bei der Geltendmachung seines Beseitigungsanspruchs. Während den Jahren 1987 bis 1990 war D. schwer nierenkrank, so dass im August 1990 eine Nierentransplantation notwendig wurde.