Wann genau D. vom Bau des Gartenhäuschens erfahren hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Für D. bestand im übrigen keine Notwendigkeit, sich bei der Gemeinde Laax nach allfälligen Bauvorhaben seines Mitstockwerkeigentümers G. zu erkundigen, durfte er doch nach Treu und Glauben darauf vertrauen, dass dieser sich mit Fragen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, an ihn wenden würde. Anfangs Dezember 1990 zog E., die Tochter des Klägers, in die Liegenschaft X ein, so dass anzunehmen ist, D. habe von diesem Zeitpunkt an von der Existenz des Gartenhäuschens gewusst. Nach seinen eigenen Angaben machte D. G. in der Folge mehrfach mündlich darauf aufmerksam, dass das Gartenhäus-