Der Beklagte G. reichte das Baugesuch am 1. Mai 1989 ein und erhielt am 2. Juni 1989 die Baubewilligung der Gemeinde. Er macht nicht geltend, dass er D., der in S. Wohnsitz hat, dort eine Apotheke betreibt und sich folglich nur gelegentlich in L. aufhielt, vorgängig über sein Bauvorhaben informiert habe. Wann genau D. vom Bau des Gartenhäuschens erfahren hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich.