22 brauchs zu verletzen. Bei der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 2 ZGB ist dabei nicht nur auf die Motive abzustellen, welche den Eigentümer von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten haben, sondern ausnahmsweise auch auf das beim Störer erweckte berechtigte Vertrauen auf Duldung des Zustands (Meier-Hayoz, a.a.O., N 117 zu Art. 641 ZGB). Die Verwirkung eines Anspruchs aus Verletzung von Rechten wegen verspäteter Rechtsausübung ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, weil nach Art. 2 Abs. 2 ZGB der Rechtsmissbrauch offenbar sein muss (BGE 114 III1I E 4, 109 II 340 E 2a mit Hinweisen).