Durch die Erteilung der Baube- willigung für das Gartenhäuschen wurde daher D.'s zivilrechtlicher An- spruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Stockwerkeigentums grundsätzlich nicht berührt. 4. Grundsätzlich ist der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer ungerechtfertigten Einwirkung auf sein Eigentum aus Art. 641 Abs. 2 ZGB unverjährbar. Duldet der Eigentümer jedoch während 21 längerer Zeit unangefochten eine Einwirkung auf sein Eigentum, so kann er unter Um- ständen nicht mehr dagegen vorgehen, ohne das Verbot des Rechtsmiss-