Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Baurecht entgegen stehen (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, N 573). Sie sagt demzufolge nichts über die zivilrechtlichen Verhältnisse in bezug auf die Liegenschaft und den geplanten Bau aus, insbesondere ordnet sie diese nicht neu oder bestimmt deren Bestand, Umfang bzw. Untergang. Durch die Erteilung der Baube- willigung für das Gartenhäuschen wurde daher D.'s zivilrechtlicher An- spruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Stockwerkeigentums grundsätzlich nicht berührt.