Vor Erteilung der Baubewilligung für das Gartenhäuschen (2. Juni 1989) wurde ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf D. weder öffentlichrechtliche noch privatrechtliche Ein- sprache erhob. Es stellt sich daher die Frage, wie sich die Erteilung der Baubewilligung auf den Bestand seines dinglichen Anspruchs auswirkt. Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Baurecht entgegen stehen (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992, N 573).