zu Art. 641 ZGB). D. ist demzufolge legitimiert, als Miteigen- tümer die Beseitigung der Störung seines Miteigentums, d.h. des Gartenhäuschens, zu verlangen. Seine Legitimation zur vorliegenden Klage findet sich somit im Sachenrecht, weshalb er zur Durchsetzung seines Anspruches letztlich nicht auf einen entsprechenden Beschluss der Stockwerkeigentü- merversammlung angewiesen ist. 3. Vor Erteilung der Baubewilligung für das Gartenhäuschen (2. Juni 1989) wurde ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf D. weder öffentlichrechtliche noch privatrechtliche Ein- sprache erhob.