Dieser befindet sich im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer der betreffenden Liegenschaft, ist folglich ge- meinschaftliches Eigentum. - Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ist jeder Eigen- tümer legitimiert, sich gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr zu setzen. Dies gilt auch für jeden einzelnen Miteigentümer, und zwar auch dann, wenn die Störung von einem anderen Miteigentümer oder, wie in casu, von einem anderen Stockwerkeigentümer ausgeht (vgl. zum Ganzen Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Band IV, 1. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1981, N 91 ff. zu Art. 641 ZGB).