20 Stockwerkeigentümergemeinschaft für diese, sondern in eigenem Namen und aus eigenem Recht. b) D. ist Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft X. Das Stockwerkeigentum vermittelt ihm einen Miteigentumsanteil an der erwähnten Liegenschaft. Mit diesem Miteigentumsanteil ist das Sonderrecht ver- knüpft, bestimmte Teile der auf dem Grundstück errichteten Gebäude ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden kann der Boden der Liegen- schaft (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Dieser befindet sich im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer der betreffenden Liegenschaft, ist folglich ge- meinschaftliches Eigentum.