{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_5", "Checksum": "50a8921765fbf621ea5995387f385346"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:20", "Checksum": "93c28e670a9083c5b981f9dee2262a75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 23\nüber Dritte vom Bau des Gartenhäuschens Kenntnis erhalten konnte.\nEbenso musste G. damit rechnen, dass D. aufgrund seiner Krankheit gar\nnicht in der Lage war, sich selbst ein Bild von der Sachlage zu verschaffen.\nÜberdies war die Beziehung zwischen den Parteien in den letzten Jahren\ndurch mehrere Gerichtsverfahren massiv belastet. Auch unter diesem Gesichtspunkt konnte G. nicht eine stillschweigende Zustimmung seiner Gegenpartei annehmen. G. durfte demzufolge nicht von D.'s Zustimmung zum\nBau des Gartenhäuschens ausgehen.\nUnter Berücksichtigung der obgenannten Erwägungen kommt das\nKantonsgericht zum Schluss, dass D. sich in bezug auf die Geltendmachung\nseines Beseitigungsanspruches nicht rechtsmissbräuchlich verhält.\nc) Der Rechtsvertreter des Beklagten hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, D. habe gar kein Interesse an der Entfernung\ndes Gartenhäuschens. Daher sei seine Rechtsausübung unnütz und hauptsächlich in der Absicht erfolgt, G. zu schikanieren. Das Beseitigungsbegehren des Klägers erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich. Wie der Augenschein klar gezeigt hat, ragt der Giebel des Gartenhäuschens zum Teil in das\nSichtfeld eines Fensters der untersten Wohnung. Allein schon dadurch wird\nder Ausblick dieser Wohnung beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung wird\naber noch durch das Dach des Gartenhäuschens verstärkt, das sich unter\ndem Fenster befindet. D. als Eigentümer der betroffenen Wohnung ist damit\noffensichtlich stark in seinen Eigentümerrechten berührt, wird doch durch\ndie umstrittene Baute die Aussicht aus seiner Wohnung in unmittelbarster\nNähe und erheblich beeinträchtigt. Sein Interesse, diese Beeinträchtigung\nzu beseitigen, wiegt schwer. Demgegenüber hat G. kaum ein Interesse an\nder Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes. So macht er vor allem\nnicht geltend, er und seine Familie benützten dieses Häuschen rege. Vielmehr diente es nach Aussagen von E. bis im September 1993 hauptsächlich\nzur Lagerung von Kehrichtsäcken. E. sagte weiter aus, dass sich G. und\nseine Familie nur im Sommer «hie und da am Abend» beim Gartenhäuschen aufhielten. Diese Aussagen sind unwidersprochen geblieben. Dass die\nFamilie G. das Gartenhäuschen nicht sehr rege benützt, erscheint dem\nGericht unter dem Aspekt, dass die Wohnung von G. auf der ganzen Breite\nder Südseite des Hauses einen Balkon besitzt, mithin auf derselben Seite, wo\nsich das Gartenhäuschen befindet, umso glaubwürdiger. Dieser Balkon\nbietet offensichtlich ungefähr dieselben Erholungs- und Nutzungsmöglichkeiten wie das Gartenhäuschen, allerdings verbunden mit einem kleineren\nAufwand. Unter Abwägung der Interessen von D. an der Entfernung des\nGartenhäuschens und von G. an der Aufrechterhaltung des bestehenden\nZustandes ist klar ersichtlich, dass D.'s Interesse überwiegt. Die Geltendmachung seines Beseitigungsanspruchs ist daher auch unter dem Gesichtspunkt der schikanösen Rechtsausübung nicht rechtsmissbräuchlich.\n\n24\n5. Gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB kann ein Eigentümer jede\nunge- rechtfertigte Einwirkung auf sein Eigentum abwehren. Dabei\nspielt es keine Rolle, von wem diese ungerechtfertigte Einwirkung\nausgeht. Dass D. durch das Gartenhäuschen in seinem\nStockwerkeigentum beeinträchtigt wird, ist offensichtlich und bedarf\nkeiner weiteren Erläuterungen. Es stellt sich somit die Frage, ob diese\nBeeinträchtigung ungerechtfertigt ist. Dazu ist festzuhal- ten, dass die\nStockwerkeigentümerversammlung am 19. April. 1993 den\nBeschluss fasste, dass das Gartenhäuschen zu entfernen sei. G.\nwurde überdies angewiesen, alles daran zu setzen, dass dies im Zuge\nder übrigen beschlossenen Bauarbeiten erledigt werden könne. G. hat\ndiesen Beschluss nicht nur nicht angefochten, sondern mit ein paar\nErgänzungen ausdrück- lich genehmigt. Der Beschluss ist damit\nrechtsverbindlich. Dies hat zur Folge, dass das Gartenhäuschen zu\nUnrecht noch immer auf dem Vorplatz der Liegenschaft X in L. steht.\nIm übrigen wurde der Beschluss auf Antrag von D. gefasst, was\neindrücklich belegt, dass er der Störung seines Eigen- tums nicht\nzustimmte. Die Beeinträchtigung, die D. in seinem Stockwerkei- gentum\nerleidet, ist daher ungerechtfertigt. Die Berufung ist aus diesem\nGrund gutzuheissen.\nZF 73/94 Urteil vom 22. November 1994\n\n6 - Zum Rückgriffsrecht der Gebäudeversicherungsanstalt\ndes Kantons Graubünden (Art. 44 Abs. des Gesetzes über die\nGebäudeversicherung im Kanton Graubünden; Art. 50/51 OR).\nRückgriff auf den aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR)\nHaftenden; Rückgriff auf den aus Vertrag Haftenden,\nsofern diesem oder seiner Hilfsperson grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Erw. 4, 5).\n- Vertragliche und ausservertragliche Haftung; Arbeiten\nmit dem Bitumenkocher beim Aufbringen von Dachbelägen (Art. 97 ff., Art. 41 ff. O R) .\n- Haftung des Geschäftsherrn, Organhaftung (Art. 55 OR,\nArt. 55 ZGB); Grenzziehung zwischen Hilfsperson und\nOrgan (Erw. 6).\n- Grobe Fahrlässigkeit (Erw. 6b, 7).\n\n"}