{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_5", "Checksum": "50a8921765fbf621ea5995387f385346"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:20", "Checksum": "93c28e670a9083c5b981f9dee2262a75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 21\nblem während und nach der langen Geschäftsabwesenheit des in S.\nwohn- haften und geschäftstätigen D. Im übrigen erscheint D.'s\nEinwand, er habe zuerst mehrfach mit G. gesprochen, mithin die\nAngelegenheit gütlich regeln wollen, als durchaus glaubhaft, entspricht\nsie doch der allgemeinen Lebens- erfahrung. Der Rechtsvertreter des\nBeklagten hat zwar anlässlich der Beru- fungsverhandlung geltend\ngemacht, die Parteien würden wegen der diversen zwischen ihnen\ngeführten Gerichtsverfahren seit 1990 nur noch schriftlich miteinander\nverkehren, weshalb die klägerische Behauptung unglaubwür- dig sei.\nDass diese Feststellung nicht den Tatsachen entsprechen kann, ergibt\nsich aber eindeutig aus den Akten, welche aufzeigen, dass sich die\nParteien unter anderem über die Verwirklichung mehrerer Beschlüsse\nder Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. April 1993 mündlich zu\neinigen versuchten. Dass D. lange Zeit mit der Geltendmachung seines\nBeseiti- gungsanspruchs zuwartete, ist unter Berücksichtigung der\nkonkreten örtli- chen Gegebenheiten und der persönlichen Verhältnisse\nder Parteien sowie der gemachten Überlegungen zur Hauptsache auf\nseine schwere Krankheit zurückzuführen.\nb) G. musste wissen, dass er als Stockwerkeigentümer lediglich\nMiteigentum am Vorplatz beziehungsweise Bauplatz für das\nGartenhäus- chen hatte und er daher ohne das Einverständnis von D.\nnicht über den Vorplatz verfügen durfte. Durch den Hinweis auf den\nVorbehalt der Rechte Dritter in Ziffer 12 der Baubewilligung vom 2. Juni\n1989 musste ihm zudem klar sein, dass mit der Erteilung der\nBaubewilligung beziehungsweise dem Nichteinspruch gegen das\nBauvorhaben durch D. nicht auch dessen zivil- rechtliche Zustimmung\nzum Gartenhäuschen verbunden war. G. musste sich aus diesem Grund\nbewusst sein, dass er nur mit Zustimmung von D. auf dem Vorplatz\nbauen durfte. Daneben wurde durch das Aufstellen des Gartenhäuschens\ndie Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Bodens massiv geändert,\nindem dieser der bisherigen Nutzung entzogen und G. praktisch eine\nausschliessliche Sondernutzung an ihm verschafft wurde. Eine solch\ngravierende Änderung der Zweckbestimmung gemeinschaftli- chen\nEigentums bedarf gemäss Art. 712g Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art.\n648 Abs. 2 ZGB der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer, sofern sie\nnicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben, was vorliegend\nweder geltend gemacht wird, noch sich aus den Akten ergibt. Trotzdem\nhat\nG. sich nach Aktenlage nie um D.'s Zustimmung zum Bau des Gartenhäuschens bemüht und macht ein derartiges Bemühen auch nicht geltend.\nG. hat daher offensichtlich wider besseres Wissen die Baute auf dem Vorplatz aufgestellt. Im weiteren war G. als Betriebsleiter einer Firma des\n22\nD. wohl über dessen Gesundheitszustand informiert. Er wusste dadurch\nauch, dass D. sich während den Jahren, in welchen seine Krankheit sehr\nintensiv war, immer seltener, am Schluss gar nicht mehr in L.\naufhielt, somit nur\n\n"}