{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_5", "Checksum": "50a8921765fbf621ea5995387f385346"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:20", "Checksum": "93c28e670a9083c5b981f9dee2262a75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n22\nbrauchs zu verletzen. Bei der Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 2 ZGB ist dabei nicht nur auf die Motive abzustellen, welche\nden Eigentümer von der Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten\nhaben, sondern ausnahmsweise auch auf das beim Störer erweckte berechtigte Vertrauen auf Duldung des Zustands (Meier-Hayoz, a.a.O., N 117 zu\nArt. 641 ZGB). Die Verwirkung eines Anspruchs aus Verletzung von Rechten wegen verspäteter Rechtsausübung ist allerdings nicht leichthin anzunehmen, weil nach Art. 2 Abs. 2 ZGB der Rechtsmissbrauch offenbar sein\nmuss (BGE 114 III1I E 4, 109 II 340 E 2a mit Hinweisen). Es ist somit nicht\njedes irgendwie ein wenig stossende Verhalten schon rechtsmissbräuchlich,\nsondern nur ein krass stossendes Verhalten (Riemer, Die Einleitungsartikel\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Art. 1-10 ZGB), Eine Einführung,\nBern 1987, S. 80 N 9).\na) Der Beklagte G. reichte das Baugesuch am 1. Mai 1989 ein und\nerhielt am 2. Juni 1989 die Baubewilligung der Gemeinde. Er macht nicht\ngeltend, dass er D., der in S. Wohnsitz hat, dort eine Apotheke betreibt und\nsich folglich nur gelegentlich in L. aufhielt, vorgängig über sein Bauvorhaben informiert habe. Wann genau D. vom Bau des Gartenhäuschens erfahren hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Für D. bestand im übrigen keine\nNotwendigkeit, sich bei der Gemeinde Laax nach allfälligen Bauvorhaben\nseines Mitstockwerkeigentümers G. zu erkundigen, durfte er doch nach\nTreu und Glauben darauf vertrauen, dass dieser sich mit Fragen, die das\ngemeinschaftliche Eigentum betreffen, an ihn wenden würde. Anfangs Dezember 1990 zog E., die Tochter des Klägers, in die Liegenschaft X ein, so\ndass anzunehmen ist, D. habe von diesem Zeitpunkt an von der Existenz des\nGartenhäuschens gewusst. Nach seinen eigenen Angaben machte D. G. in\nder Folge mehrfach mündlich darauf aufmerksam, dass das Gartenhäuschen störe und daher entfernt werden müsse. G. bestreitet dies. Am 19.\nApril 1993 wurde die erste Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt, an welcher D. den Antrag auf Beseitigung des Gartenhäuschens\nstellte. Dieser Antrag wurde gegen die Stimme von G. angenommen. Es\nstellt sich nun die Frage nach dem Motiv für das Zuwarten von D. bei der\nGeltendmachung seines Beseitigungsanspruchs. Während den Jahren 1987\nbis 1990 war D. schwer nierenkrank, so dass im August 1990 eine Nierentransplantation notwendig wurde. Aus diesem Grund sowie den persönlichen Lebensverhältnissen darf angenommen werden, dass D. nach dem\nschweren Eingriff für längere Zeit rekonvaleszent war und daher in der\nWahrnehmung seiner Geschäfte verhindert oder zumindest stark eingeschränkt. Dass er in dieser und in der Folgezeit, als er sich wieder vermehrt\num seine Geschäfte kümmern konnte, nichts gegen den Bau und den\nBestand des Gartenhäuschens unternahm, erscheint mehr als verständlich,\nwar die Liegenschaft X doch mit Sicherheit nicht das vordringlichste Pro-\n\n"}