{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-5_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_5_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609768e84e5c68e18596d03c4d35b6753c378019b9091906689834828a3eb26d3e930edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_5", "Checksum": "50a8921765fbf621ea5995387f385346"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:20", "Checksum": "93c28e670a9083c5b981f9dee2262a75", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 5\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nteilt sich in der ganzen Schweiz nach denselben nachbarrechtlichen\nGe- sichtspunkten. Wird ein Baugesuch abgelehnt, weil das\nkommunale Bau- recht die Bewilligung hinsichtlich der Zufahrt an\nstrengere Voraussetzungen knüpft, so muss es damit sein Bewenden\nhaben (BGE 85 II 400f.). Das kantonale oder kommunale Baurecht\nkann mit anderen Worten an das Genügen eines Weges so strenge\nAnforderungen stellen, dass zu deren Erfüllung ein Notweg im\nSinne von Art. 694 Abs. 1 ZGB nicht mehr beansprucht werden\nkann (BGE 117 II 37 mit Hinweisen).\nDamit bleibt es bei der Feststellung, dass die vorhandene\nWegver- bindung für die bestimmungsgemässe Nutzung der\nklägerischen Parzelle genügt. Die Berufung ist mithin in Bestätigung\ndes vorinstanzlichen Urteils abzuweisen.\nZF 61/93 Urteil vom 19. Januar 1994\n\n5 - Stockwerkeigentum (Art. 712aff. ZGB). Klage eines Stockwerkeigentümers auf Beseitigung eines ohne seine Zustimmung von einem anderen Stockwerkeigentümer auf\nder gemeinschaftlichen Liegenschaft erstellten Gartenhauses.\n- Aktivlegitimation eines Stockwerkeigentümers zur Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gegen einen\nanderen Stockwerkeigentümer (Erw. 2).\n- Bedeutung des öffentlichrechtlichen Baubewilligungsverfahrens. Die Erteilung der Baubewilligung berührt\nden Anspruch des beeinträchtigten Stockwerkeigentümers auf Beseitigung der unberechtigten Baute nicht\n(Erw. 3).\n- Verwirkung des Beseitigungsanspruchs durch langes\nZuwarten mit der Geltendmachung und mangels eines\nrechtlich schutzwürdigen Interesses an der Beseitigung (in casu verneint) (Art. 2 ZGB) (Erw. 4a/c)?\n- Erstellung eines Gartenhauses auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft als Zweckänderung, die der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 648 Abs. 2\nZGB) (Erw. 4 b).\n\nAus den Erwägungen:\n2. a) Allein schon aus der Bezeichnung der Prozessparteien ist\nklar ersichtlich, dass D. nicht als Verwalter der\nStockwerkeigentümergemein- schaft klagt, mithin nicht diese\n\n19\nProzesspartei und damit Klägerin ist, son- dern dass D. als Einzelperson\nhandelt. Er klagt somit nicht als Vertreter der\n\n20\nStockwerkeigentümergemeinschaft für diese, sondern in eigenem\nNamen und aus eigenem Recht.\nb) D. ist Stockwerkeigentümer an der Liegenschaft X. Das Stockwerkeigentum vermittelt ihm einen Miteigentumsanteil an der\nerwähnten Liegenschaft. Mit diesem Miteigentumsanteil ist das\nSonderrecht ver- knüpft, bestimmte Teile der auf dem Grundstück\nerrichteten Gebäude ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen\n(Art. 712a Abs. 1 ZGB). Nicht zu Sonderrecht ausgeschieden werden\nkann der Boden der Liegen- schaft (Art. 712b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).\nDieser befindet sich im Miteigentum aller Stockwerkeigentümer der\nbetreffenden Liegenschaft, ist folglich ge- meinschaftliches Eigentum. -\nGemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ist jeder Eigen- tümer legitimiert, sich\ngegen Beeinträchtigungen seines Eigentums zur Wehr zu setzen. Dies gilt\nauch für jeden einzelnen Miteigentümer, und zwar auch dann, wenn die\nStörung von einem anderen Miteigentümer oder, wie in casu, von einem\nanderen Stockwerkeigentümer ausgeht (vgl. zum Ganzen Meier-Hayoz,\nBerner Kommentar, Band IV, 1. Abteilung, 1. Teilband, Bern 1981, N 91\nff. zu Art. 641 ZGB). D. ist demzufolge legitimiert, als Miteigen- tümer\ndie Beseitigung der Störung seines Miteigentums, d.h. des Gartenhäuschens, zu verlangen. Seine Legitimation zur vorliegenden Klage\nfindet sich somit im Sachenrecht, weshalb er zur Durchsetzung seines\nAnspruches letztlich nicht auf einen entsprechenden Beschluss der\nStockwerkeigentü- merversammlung angewiesen ist.\n3. Vor Erteilung der Baubewilligung für das Gartenhäuschen (2.\nJuni 1989) wurde ein ordentliches Baubewilligungsverfahren\ndurchgeführt, in dessen Verlauf D. weder öffentlichrechtliche noch\nprivatrechtliche Ein- sprache erhob. Es stellt sich daher die Frage, wie\nsich die Erteilung der Baubewilligung auf den Bestand seines dinglichen\nAnspruchs auswirkt. Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung,\ndass dem projektierten Bau, für den ein Baubewilligungsgesuch\neingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem Baurecht entgegen stehen\n(Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Auflage, Zürich 1992,\nN 573). Sie sagt demzufolge nichts über die zivilrechtlichen\nVerhältnisse in bezug auf die Liegenschaft und den geplanten Bau aus,\ninsbesondere ordnet sie diese nicht neu oder bestimmt deren Bestand,\nUmfang bzw. Untergang. Durch die Erteilung der Baube- willigung für\ndas Gartenhäuschen wurde daher D.'s zivilrechtlicher An- spruch auf\nBeseitigung der Beeinträchtigung seines Stockwerkeigentums\ngrundsätzlich nicht berührt.\n4. Grundsätzlich ist der Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung\neiner ungerechtfertigten Einwirkung auf sein Eigentum aus Art. 641\nAbs. 2 ZGB unverjährbar. Duldet der Eigentümer jedoch während\n21\nlängerer Zeit unangefochten eine Einwirkung auf sein Eigentum, so\nkann er unter Um- ständen nicht mehr dagegen vorgehen, ohne das\nVerbot des Rechtsmiss-\n\n"}