angezeigt, über die Verweisung in Art. 1 StPO die für Übertretungen geltenden Verjäh- rungsvorschriften des StGB sinngemäss heranzuziehen. Dies bedeutet, dass die Disziplinarverfolgung ein Jahr nach der Pflichtverletzung verjährt (Art. 109 StGB), nach zwei Jahren dann, wenn die einjährige Verjährungs- frist durch Verfolgungsmassnahmen der Aufsichtskommission (vgl. hiezu Sterchi, a.a.O., S. 122) noch rechtzeitig unterbrochen wurde (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Erfüllt hingegen standeswidriges Verhalten einen Straftatbestand, für den längere Verjährungsfristen gelten (Art. 70 StGB), sind sie auch auf die Disziplinarverfolgung anzuwenden.