Diese Zielsetzung legt es nahe, auf eine gesetzliche Ordnung abzustellen, die eher kurze Verjährungsfristen vorsieht, machen doch disziplinarische Sank- tionen wenig Sinn, wenn sich der fehlbare Anwalt bereits wieder seit länge- rer Zeit klaglos verhalten hat. Berücksichtigt man weiter, dass die am ehesten vergleichbare Notariatsverordnung ebenfalls keine Verjährungsbestimmungen enthält (weder in der zur Zeit gültigen noch in der vom Gros- sen Rat in erster Lesung verabschiedeten neuen Fassung) und dass es in der Regel um Verhaltensweisen geht, die vom Unrechtsgehalt her weniger schwer wiegen als Verbrechen oder Vergehen, erscheint es