39 GVG), die dazu dienen, das Vertrauen des Publikums in die Anwälte zu sichern und den fehlbaren Anwalt zu veranlassen, sich künftig standesge- mäss zu verhalten (BGE 108 Ia 232; Sterchi und Häfelin/Müller, ebenda). Diese Zielsetzung legt es nahe, auf eine gesetzliche Ordnung abzustellen, die eher kurze Verjährungsfristen vorsieht, machen doch disziplinarische Sank- tionen wenig Sinn, wenn sich der fehlbare Anwalt bereits wieder seit länge- rer Zeit klaglos verhalten hat.