Fehlen, wie im GVG und in der Anwaltsverordnung des Kantons Graubünden, gesetzliche Bestimmungen über den Beginn und die Dauer der Verjährungsfristen, sind die für verwandte Sachverhalte geltenden Regeln heranzuziehen; sind solche nicht auszumachen oder sind sie widersprüchlich oder erweisen sie sich als eher zufällig, hat der Richter (beziehungsweise die zur Ahndung von Verstössen gegen die Standespflichten zuständige Behör- de) selbst eine Lösung zu finden (BGE 116 Ia 464, 112 Ia 263; Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 637).