165 pflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 35, und Sterchi, Kommentar zum Bernischen Fürsprechergesetz, Bern 1992, S. 121 f.). Fehlen, wie im GVG und in der Anwaltsverordnung des Kantons Graubünden, gesetzliche Bestimmungen über den Beginn und die Dauer der Verjährungsfristen, sind die für verwandte Sachverhalte geltenden Regeln heranzuziehen;