O., Rz. 632). Die disziplinarische Verfolgung von Personen, die unter einer besonderen Aufsicht des Staates stehen (Anwälte beispielsweise) oder die sich zu ihm in einem Sonderstatusverhältnis befinden (Beamte etwa), unterliegt demgegenüber der Verjährung, wie dies denn auch vielfach gesetzlich festgehalten wird (vgl. die Hinweise in BGE 105 Ib 69 ff. und in Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 631 hinsichtlich der Bundesbeamten sowie in bezug auf die Anwälte VZR, Handbuch über die Berufs-