, Zürich 1993, Rz. 628 f.). Ausnahmen bestehen im Bereich der Polizeigüter, indem Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechtsnormen ergeben, nicht verjähren; so kann beispielsweise noch nach Jahren verlangt werden, dass eine verwahrloste Baute, die für Leib und Leben der Bewohner und Passanten eine Gefahr bildet, instand gestellt wird (BGE 105 Ib 268; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632).