Dies bedeutet nun freilich nicht, dass Verstösse gegen die Standespflichten grundsätzlich unbesehen der verflossenen Zeit noch verfolgt werden können und dass dann im Einzelfall jeweils gemäss dem Opportunitätsprinzip geprüft werden muss, ob es nach wie vor angezeigt ist, eine der in Art. 39 GVG vorgesehenen disziplinarischen Sanktionen zu verhängen. Die Verjährung ist vielmehr im öffentlichen Recht als allgemeiner Grundsatz anerkannt (BGE 112 Ia 262), und zwar nicht nur für vermögensrechtliche, sondern auch für andere öffentlichrechtliche Ansprüche (BGE 105 Ib 267 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz.