Aus den Erwägungen: 2. Weder das GVG, das in den Art. 36 ff. unter anderem von der disziplinarischen Aufsicht über die Rechtsanwälte handelt, noch die Verordnung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsanwälte enthalten Bestimmungen darüber, wann die disziplinarische Verantwortlichkeit der Anwälte verjährt.