IV. Entscheide der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte 53 - (Art. Anwaltsrecht; Verjährung der Disziplinarverfolgung 39 GVG). Die Disziplinarverfolgung verjährt in einem Jahr seit der Pflichtverletzung; die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtskommission unterbrochen, endigt aber in jedem Fall nach Ablauf von zwei Jahren seit der Pflichtverletzung. Bei strafbaren Handlungen gelten die längeren Verjährungsfristen des Strafrechts auch für die Disziplinarverfolgung.