{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-53_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_53_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976745892f3773e8885929080f94e41c927299357841b20cc8b8dbf6590f32008b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976745892f3773e8885929080f94e41c927299357841b20cc8b8dbf6590f32008b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_53", "Checksum": "3fe662e9fa824a4911de33dc06d44e9e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 53"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 53"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 53"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:26", "Checksum": "2f21e8dd3395cc01c41ac519bb280b76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 53\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\nIV. Entscheide der Aufsichtskommission\nüber die Rechtsanwälte\n\n53 - (Art.\nAnwaltsrecht; Verjährung der Disziplinarverfolgung\n39 GVG). Die Disziplinarverfolgung verjährt in einem\nJahr seit der Pflichtverletzung; die Verjährung wird\ndurch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtskommission unterbrochen, endigt aber in jedem Fall nach\nAblauf von zwei Jahren seit der Pflichtverletzung. Bei\nstrafbaren Handlungen gelten die längeren Verjährungsfristen des Strafrechts auch für die Disziplinarverfolgung.\n\nAus den Erwägungen:\n2. Weder das GVG, das in den Art. 36 ff. unter anderem von der\ndisziplinarischen Aufsicht über die Rechtsanwälte handelt, noch die Verordnung über den Fähigkeitsausweis und die Berufsausübung der Rechtsanwälte enthalten Bestimmungen darüber, wann die disziplinarische Verantwortlichkeit der Anwälte verjährt. Dies bedeutet nun freilich nicht, dass\nVerstösse gegen die Standespflichten grundsätzlich unbesehen der verflossenen Zeit noch verfolgt werden können und dass dann im Einzelfall jeweils\ngemäss dem Opportunitätsprinzip geprüft werden muss, ob es nach wie vor\nangezeigt ist, eine der in Art. 39 GVG vorgesehenen disziplinarischen Sanktionen zu verhängen. Die Verjährung ist vielmehr im öffentlichen Recht als\nallgemeiner Grundsatz anerkannt (BGE 112 Ia 262), und zwar nicht nur für\nvermögensrechtliche, sondern auch für andere öffentlichrechtliche Ansprüche (BGE 105 Ib 267 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 628 f.). Ausnahmen bestehen im\nBereich der Polizeigüter, indem Pflichten, die sich aus polizeilichen Rechtsnormen ergeben, nicht verjähren; so kann beispielsweise noch nach Jahren\nverlangt werden, dass eine verwahrloste Baute, die für Leib und Leben der\nBewohner und Passanten eine Gefahr bildet, instand gestellt wird (BGE 105\nIb 268; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 632). Die disziplinarische Verfolgung\nvon Personen, die unter einer besonderen Aufsicht des Staates stehen (Anwälte beispielsweise) oder die sich zu ihm in einem Sonderstatusverhältnis\nbefinden (Beamte etwa), unterliegt demgegenüber der Verjährung, wie dies\ndenn auch vielfach gesetzlich festgehalten wird (vgl. die Hinweise in BGE\n105 Ib 69 ff. und in Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 631 hinsichtlich der Bundesbeamten sowie in bezug auf die Anwälte VZR, Handbuch über die Berufs-\n\n165\npflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 35,\nund Sterchi, Kommentar zum Bernischen Fürsprechergesetz, Bern\n1992,\nS. 121 f.). Fehlen, wie im GVG und in der Anwaltsverordnung des\nKantons Graubünden, gesetzliche Bestimmungen über den Beginn und\ndie Dauer der Verjährungsfristen, sind die für verwandte Sachverhalte\ngeltenden Regeln heranzuziehen; sind solche nicht auszumachen oder\nsind sie widersprüchlich oder erweisen sie sich als eher zufällig, hat der\nRichter (beziehungsweise die zur Ahndung von Verstössen gegen die\nStandespflichten zuständige Behör- de) selbst eine Lösung zu finden\n(BGE 116 Ia 464, 112 Ia 263; Häfelin/ Müller, a.a.O., Rz. 637).\n3. Bei den disziplinarrechtlichen Sanktionen, welche für\nVerletzun- gen der Standespflichten angedroht werden, handelt es sich\nnicht um Stra- fen im Rechtssinne, sondern um administrative\nMassnahmen (Sterchi, a.a.O., 5.93 und 115; Häfelin/Müller, a.a.O.,\nRz. 961; Marginalie zu Art. 39 GVG), die dazu dienen, das Vertrauen\ndes Publikums in die Anwälte zu sichern und den fehlbaren Anwalt zu\nveranlassen, sich künftig standesge- mäss zu verhalten (BGE 108 Ia 232;\nSterchi und Häfelin/Müller, ebenda). Diese Zielsetzung legt es nahe, auf\neine gesetzliche Ordnung abzustellen, die eher kurze Verjährungsfristen\nvorsieht, machen doch disziplinarische Sank- tionen wenig Sinn, wenn\nsich der fehlbare Anwalt bereits wieder seit länge- rer Zeit klaglos\nverhalten hat. Berücksichtigt man weiter, dass die am ehesten\nvergleichbare Notariatsverordnung ebenfalls keine Verjährungsbestimmungen enthält (weder in der zur Zeit gültigen noch in der vom\nGros- sen Rat in erster Lesung verabschiedeten neuen Fassung) und dass\nes in der Regel um Verhaltensweisen geht, die vom Unrechtsgehalt her\nweniger schwer wiegen als Verbrechen oder Vergehen, erscheint es\nangezeigt, über die Verweisung in Art. 1 StPO die für Übertretungen\ngeltenden Verjäh- rungsvorschriften des StGB sinngemäss\nheranzuziehen. Dies bedeutet, dass\ndie Disziplinarverfolgung ein Jahr nach der Pflichtverletzung verjährt\n(Art. 109 StGB), nach zwei Jahren dann, wenn die einjährige\nVerjährungs- frist durch Verfolgungsmassnahmen der\nAufsichtskommission (vgl. hiezu Sterchi, a.a.O., S. 122) noch\nrechtzeitig unterbrochen wurde (Art. 72 Ziff. 2 StGB). Erfüllt hingegen\nstandeswidriges Verhalten einen Straftatbestand, für den längere\nVerjährungsfristen gelten (Art. 70 StGB), sind sie auch auf die\nDisziplinarverfolgung anzuwenden.\nA 14/93 Beschluss vom 14. Januar 1994\n166\n"}