In BGE 118 II 392 ff. wurde zwar ausgeführt, es sei nicht willkürlich, einem Scheidungsurteil in bezug auf das Besuchsrecht die Vollstreckung zu verweigern, wenn in diesem Punkt bereits eine Abänderungsklage eingereicht worden sei. Dies besagt aber noch nicht, dass in solchen Fällen Begehren um Abgabe einer Vollstreckbarerklärung stets abgewiesen werden müssten. Abgesehen davon, dass es im eben genannten und in dem in BGE 107II301 ff.