Aus den Erwägungen: 1. (Ausführungen darüber, dass, da nicht eine Geldleistung in Frage steht, die Vollstreckbarerklärung nicht beim Rechtsöffnungsrichter erwirkt werden kann [vgl. PKG 1992 Nr. 64]; dass Art. 262 ZPO seit dem Inkrafttreten des IPRG nur noch eine Zuständigkeits- und Verfahrensvorschrift darstellt [vgl. PKG 1990 Nr. 57]; dass sich die Vollstreckbarkeit des vorliegend in Frage stehenden italienischen Urteils aufgrund des Vorbehalts der Staatsverträge in Art. 1 Abs. 2 IPRG nicht nach Art. 25 ff.