{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-52_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_52_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976547785ab614242233c4f92a42f233bdbd5d09babd1bc5e88b4cffd59e7efb5d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976547785ab614242233c4f92a42f233bdbd5d09babd1bc5e88b4cffd59e7efb5d2edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_52", "Checksum": "87c26f3fdecbdd2718991b2bffb2418a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 52"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 52"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 52"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:41", "Checksum": "0ca6692170ebcb28926cad704b60b29f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 52\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n52 - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Scheidungsurteils in bezug auf das Besuchsrecht (Art. 262 ZPO in\nVerbindung mit Art. 25ff. IPRG bzw. den in Art. 1 Abs. 2 IPRG\nvorbehaltenen Staatsverträgen). Die Einreichung einer Klage\nauf Abänderung des Scheidungsurteils in bezug auf das\nBesuchsrecht (Art. 157 ZG B) steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.\n\nAus den Erwägungen:\n1. (Ausführungen darüber, dass, da nicht eine Geldleistung in Frage\nsteht, die Vollstreckbarerklärung nicht beim Rechtsöffnungsrichter erwirkt\nwerden kann [vgl. PKG 1992 Nr. 64]; dass Art. 262 ZPO seit dem Inkrafttreten des IPRG nur noch eine Zuständigkeits- und Verfahrensvorschrift\ndarstellt [vgl. PKG 1990 Nr. 57]; dass sich die Vollstreckbarkeit des vorliegend in Frage stehenden italienischen Urteils aufgrund des Vorbehalts der\nStaatsverträge in Art. 1 Abs. 2 IPRG nicht nach Art. 25 ff. IPRG beurteile,\nsondern nach dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien vom 3.\nJanuar 1933 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, wohingegen das Lugano-Übereinkommen, weil auf vermögensrechtliche Ansprüche beschränkt, und das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von\nEntscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung\ndes Sorgerechtes, weil Italien diesem nicht beigetreten ist, ausser Betracht\nfallen; und dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Abkommen\nmit Italien im vorliegenden Fall erfüllt seien.)\n4. Nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag die Gesuchsgegnerin aus\ndem Umstand, dass sie am 20. Juni eine Klage auf Aufhebung des Besuchsrechtes anhängig gemacht hat. In BGE 118 II 392 ff. wurde zwar ausgeführt,\nes sei nicht willkürlich, einem Scheidungsurteil in bezug auf das Besuchsrecht\ndie Vollstreckung zu verweigern, wenn in diesem Punkt bereits eine Abänderungsklage eingereicht worden sei. Dies besagt aber noch nicht, dass in solchen Fällen Begehren um Abgabe einer Vollstreckbarerklärung stets abgewiesen werden müssten. Abgesehen davon, dass es im eben genannten und in\ndem in BGE 107II301 ff. publizierten Fall nicht um die Anwendung des italie-\nnisch-schweizerischen Abkommens vom 3. Januar 1933 ging, war dort in absehbarer Zeit mit einem Entscheid über die Abänderungsklage zu rechnen,\nwährend hier erst ein Vermittlungsbegehren eingereicht wurde. Es ist also völlig ungewiss, in welchem Zeitpunkt es - wenn überhaupt - zur Aufhebung des\nBesuchsrechtes kommen wird. Es besteht also auch unter diesem Gesichtspunkt kein Grund, dem Gesuch um Vollstreckbarerklärung des Urteils der\nCorte di appello di Catanzaro vom 21. Oktober 1991 nicht zu entsprechen.\nPF 9/94 Entscheid vom 26. Juli 1994\n\n164\n"}