274g Abs. 1 lit. a OR). Mithin ist der für das Ausweisungsverfahren zuständige Kreispräsident erstinstanzlich zuständig, und das kantonale Rechtsmittelverfahren erschöpft sich in der Beschwerde- möglichkeit an den Bezirksgerichtspräsidenten. Auf den dagegen erhobenen Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. PF 6/94 Entscheid vom 11. April 1994 16 3