Dies hat der Bundesgesetzgeber aber offensicht- lich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung bei ausserordentlichen Kün- digungen in Kauf genommen. Andernfalls hätte er nicht das Anfechtungs- ins Ausweisungsverfahren, sondern umgekehrt das Ausweisungs- ins Anfechtungsverfahren integriert. c) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich Zuständigkeit und Verfahren für die vorliegende Anfechtung der wegen Zahlungsrück- ständen erfolgten ausserordentlichen Kündigung nach der Ordnung für die Ausweisung richtet (Art. 274g Abs. 1 lit.