Daran ändert der Umstand nichts, dass in Graubünden die erstinstanzliche richterliche Behörde im Anschluss an das Schlichtungsverfahren mit der Rechtsmittelinstanz im Anschluss an den Ausweisungsentscheid (zufällig) identisch ist. Durch die Eingliederung des Anfechtungs- in das Ausweisungsverfahren entfällt das für die Anfech- tung einer Kündigung ordentlicherweise vorgesehene Schlichtungsverfah- ren (Art. 273 Abs. 1 OR). Dies hat der Bundesgesetzgeber aber offensicht- lich im Interesse der Verfahrensbeschleunigung bei ausserordentlichen Kün- digungen in Kauf genommen.