bis d OR enumerier- ten Fällen - betreffend Zuständigkeit und Verfahren der Ausweisung folgt (vgl. auch BGE 117 II5 59). Wollte man anders entscheiden und die beiden Verfahren nach dem Entscheid des Kreispräsidenten wieder trennen, würde dadurch der vorerwähnte Zweck - Vermeidung widersprüchlicher Urteile und beförderliche Erledigung - vereitelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass in Graubünden die erstinstanzliche richterliche Behörde im Anschluss an das Schlichtungsverfahren mit der Rechtsmittelinstanz im Anschluss an den Ausweisungsentscheid (zufällig) identisch ist.