4a). Aus dem Gesagten wird ersichtlich, dass die Auffassung der Rekur- rentin - wonach der Ausweisungsrichter an Stelle der Schlichtungsbehörde entscheide und im Anschluss an diesen Entscheid das ordentliche Verfahren betreffend Anfechtung einer Kündigung Anwendung fände - unzutreffend ist. Denn Art. 274g OR lässt nicht einfach den Ausweisungsrichter an die Stelle der Schlichtungsbehörde treten, sondern bestimmt, dass die Anfech- tung einer Kündigung - in den in Art. 274 g Abs. 1 lit. a bis d OR enumerier- ten Fällen - betreffend Zuständigkeit und Verfahren der Ausweisung folgt (vgl. auch BGE 117 II5 59).