Der mittelbare Zweck dieser Bestimmung liegt zum einen in der Vermeidung widersprüchlicher Urteile und zum 162 anderen in der beförderlichen Erledigung mietrechtlicher Auseinanderset- zungen. Gerade letzteres Anliegen erlangt bei der vorzeitigen Kündigung besondere Bedeutung, nachdem es Art. 274g OR dem Mieter selbst in solchen Fällen ermöglicht, die Kündigung anzufechten (BGE 118 II 305f. Erw. 4a).