Die besagte Bestimmung schreibt zwingend vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über die ausserordentliche Kündigung zu entscheiden hat. Diese bun- desrechtlich vorgeschriebene Vereinigung der Kompetenz zur Ausweisung mit derjenigen zum Entscheid über die Kündigungsanfechtung bei ein und derselben Behörde soll verschiedene Verfahren vor dem Ausweisungs- und Anfechtungsrichter vermeiden. Der mittelbare Zweck dieser Bestimmung liegt zum einen in der Vermeidung widersprüchlicher Urteile und zum 162 anderen in der beförderlichen Erledigung mietrechtlicher Auseinanderset- zungen.