Dessen Entscheid kann in der Folge innert 20 Tagen mit Rekurs beim Kantonsge- richtspräsidenten angefochten werden (Art. 3 AVzOR; Art. 12 ABzOR; PKG 1991 Nr. 60). Diese kantonale Zuständigkeits- und Verfahrensordnung (Art. 274 OR) wird durch Art. 274 g Abs. 1 lit. a OR bei vorzeitiger Kündigung wegen Zahlungsrückständen des Mieters geändert. Die besagte Bestimmung schreibt zwingend vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde auch über die ausserordentliche Kündigung zu entscheiden hat.