damit ist der kantonale Instanzenzug erschöpft. Will der Mieter eine Kündigung anfechten, so hat er innert 30 Tagen nach Empfang derselben an die Schlichtungsbehörde zu gelangen (Art. 273 Abs. 1 OR). Können sich die Parteien nicht einigen, so fällt die Schlich- tungsbehörde einen Entscheid (Art. 273 Abs. 4 OR). Letzterer wird rechts- kräftig, falls die unterliegende Partei nicht binnen 30 Tagen an den Richter gelangt (Art. 273 Abs. 5 OR). Dieser Richter ist in Graubünden der Be- zirksgerichtspräsident als Einzelrichter (Art. 11 Abs. 2 ABzOR). Dessen Entscheid kann in der Folge innert 20 Tagen mit Rekurs beim Kantonsge- richtspräsidenten angefochten werden (Art. 3 AVzOR;