Das Befehlsverfahren ist unter anderem zulässig für die Auswei- sung bei Miete und Pacht (Art. 146 Ziff. 3 ZPO). Ob es sich dabei um eine abschliessende Zuständigkeit oder nur um eine wahlweise Zulässigkeit neben dem ordentlichen Prozess handelt, braucht vorliegend nicht entschie- den zu werden (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivil- prozessordnung, Zürich 1982, § 222 N 1). Wird ein Ausweisungsgesuch im Befehlsverfahren behandelt, so kann im Anschluss an den Entscheid des Kreispräsidenten innert 10 Tagen Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsi- denten erhoben werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO); damit ist der kantonale Instanzenzug erschöpft.