Im Anschluss an deren Entscheid würden dieselben Verfahrensvorschriften gelten, wie wenn die Schlichtungsbehörde entschieden hätte; also Anrufung des zuständigen Bezirksgerichtspräsidenten innert 30 Tagen und - gegen dessen Entscheid - Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten innert 20 Tagen. Würde man anders entscheiden, verlöre der eine Kündigung anfechtende Mieter - wenn der Vermieter gleichzeitig das Ausweisungsbegehren stelle - eine Instanz. b) Das Befehlsverfahren ist unter anderem zulässig für die Auswei- sung bei Miete und Pacht (Art.