161 Erwägungen: a) Zur Begründung der Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsiden- ten führt die Rekurrentin im wesentlichen aus, wenn ein Mieter eine ausser- ordentliche Kündigung anfechte und gleichzeitig ein Ausweisungsverfahren hängig sei, so entscheide die für die Ausweisung zuständige Behörde «an- stelle» der sonst zuständigen Schlichtungsbehörde. Im Anschluss an deren Entscheid würden dieselben Verfahrensvorschriften gelten, wie wenn die Schlichtungsbehörde entschieden hätte;