19 - 20 N 64) - bilden. Art. 271 a Abs. 1 lit. d OR setzt nun aber nicht ein direkt auf mietvertragliche Ansprüche zurückzuführendes Gerichts- oder Schlichtungsverfahren voraus, sondern nur ein Verfahren, das mit dem Mietverhältnis zusammenhängt. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend - da Mietvertrag und Kaufsrecht eine Vertragsverbindung bilden - ohne weiteres gegeben. PF 17/94 Entscheid vom 2. Dezember 1994