{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-51_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f75a452fff0755753fad086d19ae578ca663a4770f15788d1578e65e011683fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769f75a452fff0755753fad086d19ae578ca663a4770f15788d1578e65e011683fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_51", "Checksum": "74be8c38c8f42d0236070dc9ae76fba8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 51"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:35", "Checksum": "dde7744453cf4eafac07b7533031425c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 51\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 161\nErwägungen:\na) Zur Begründung der Zuständigkeit des\nKantonsgerichtspräsiden- ten führt die Rekurrentin im wesentlichen aus,\nwenn ein Mieter eine ausser- ordentliche Kündigung anfechte und\ngleichzeitig ein Ausweisungsverfahren hängig sei, so entscheide die für\ndie Ausweisung zuständige Behörde «an- stelle» der sonst zuständigen\nSchlichtungsbehörde. Im Anschluss an deren Entscheid würden\ndieselben Verfahrensvorschriften gelten, wie wenn die\nSchlichtungsbehörde entschieden hätte; also Anrufung des zuständigen\nBezirksgerichtspräsidenten innert 30 Tagen und - gegen dessen\nEntscheid - Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten innert 20 Tagen.\nWürde man anders entscheiden, verlöre der eine Kündigung\nanfechtende Mieter - wenn der Vermieter gleichzeitig das\nAusweisungsbegehren stelle - eine Instanz.\nb) Das Befehlsverfahren ist unter anderem zulässig für die\nAuswei- sung bei Miete und Pacht (Art. 146 Ziff. 3 ZPO). Ob es sich\ndabei um eine abschliessende Zuständigkeit oder nur um eine\nwahlweise Zulässigkeit neben dem ordentlichen Prozess handelt, braucht\nvorliegend nicht entschie- den zu werden (vgl. Sträuli/Messmer,\nKommentar zur Zürcherischen Zivil- prozessordnung, Zürich 1982, §\n222 N 1). Wird ein Ausweisungsgesuch im Befehlsverfahren behandelt,\nso kann im Anschluss an den Entscheid des Kreispräsidenten innert 10\nTagen Beschwerde beim Bezirksgerichtspräsi- denten erhoben werden\n(Art. 152 Abs. 1 ZPO); damit ist der kantonale Instanzenzug erschöpft.\nWill der Mieter eine Kündigung anfechten, so hat er innert 30 Tagen\nnach Empfang derselben an die Schlichtungsbehörde zu gelangen (Art.\n273 Abs. 1 OR). Können sich die Parteien nicht einigen, so fällt die\nSchlich- tungsbehörde einen Entscheid (Art. 273 Abs. 4 OR). Letzterer\nwird rechts- kräftig, falls die unterliegende Partei nicht binnen 30\nTagen an den Richter gelangt (Art. 273 Abs. 5 OR). Dieser Richter ist\nin Graubünden der Be- zirksgerichtspräsident als Einzelrichter (Art.\n11 Abs. 2 ABzOR). Dessen Entscheid kann in der Folge innert 20\nTagen mit Rekurs beim Kantonsge- richtspräsidenten angefochten\nwerden (Art. 3 AVzOR; Art. 12 ABzOR; PKG 1991 Nr. 60).\nDiese kantonale Zuständigkeits- und Verfahrensordnung (Art. 274\nOR) wird durch Art. 274 g Abs. 1 lit. a OR bei vorzeitiger Kündigung\nwegen Zahlungsrückständen des Mieters geändert. Die besagte\nBestimmung schreibt zwingend vor, dass die für die Ausweisung\nzuständige Behörde auch über die ausserordentliche Kündigung zu\nentscheiden hat. Diese bun- desrechtlich vorgeschriebene Vereinigung\nder Kompetenz zur Ausweisung mit derjenigen zum Entscheid über die\nKündigungsanfechtung bei ein und derselben Behörde soll verschiedene\nVerfahren vor dem Ausweisungs- und Anfechtungsrichter vermeiden.\nDer mittelbare Zweck dieser Bestimmung liegt zum einen in der\nVermeidung widersprüchlicher Urteile und zum\n162\nanderen in der beförderlichen Erledigung mietrechtlicher\nAuseinanderset- zungen. Gerade letzteres Anliegen erlangt bei der\nvorzeitigen Kündigung besondere Bedeutung, nachdem es Art. 274g\nOR dem Mieter selbst in solchen Fällen ermöglicht, die Kündigung\nanzufechten (BGE 118 II 305f. Erw. 4a).\nAus dem Gesagten wird ersichtlich, dass die Auffassung der\nRekur- rentin - wonach der Ausweisungsrichter an Stelle der\nSchlichtungsbehörde entscheide und im Anschluss an diesen Entscheid\ndas ordentliche Verfahren betreffend Anfechtung einer Kündigung\nAnwendung fände - unzutreffend ist. Denn Art. 274g OR lässt nicht\neinfach den Ausweisungsrichter an die Stelle der Schlichtungsbehörde\ntreten, sondern bestimmt, dass die Anfech- tung einer Kündigung - in\nden in Art. 274 g Abs. 1 lit. a bis d OR enumerier- ten Fällen - betreffend\nZuständigkeit und Verfahren der Ausweisung folgt (vgl. auch BGE 117\nII5 59). Wollte man anders entscheiden und die beiden Verfahren nach\ndem Entscheid des Kreispräsidenten wieder trennen, würde dadurch der\nvorerwähnte Zweck - Vermeidung widersprüchlicher Urteile und\nbeförderliche Erledigung - vereitelt. Daran ändert der Umstand nichts,\ndass in Graubünden die erstinstanzliche richterliche Behörde im\nAnschluss an das Schlichtungsverfahren mit der Rechtsmittelinstanz im\nAnschluss an den Ausweisungsentscheid (zufällig) identisch ist. Durch\ndie Eingliederung des Anfechtungs- in das Ausweisungsverfahren\nentfällt das für die Anfech- tung einer Kündigung ordentlicherweise\nvorgesehene Schlichtungsverfah- ren (Art. 273 Abs. 1 OR). Dies hat der\nBundesgesetzgeber aber offensicht- lich im Interesse der\nVerfahrensbeschleunigung bei ausserordentlichen Kün- digungen in\nKauf genommen. Andernfalls hätte er nicht das Anfechtungs- ins\nAusweisungsverfahren, sondern umgekehrt das Ausweisungs- ins Anfechtungsverfahren integriert.\nc) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich\nZuständigkeit und Verfahren für die vorliegende Anfechtung der wegen\nZahlungsrück- ständen erfolgten ausserordentlichen Kündigung nach\nder Ordnung für die Ausweisung richtet (Art. 274g Abs. 1 lit. a OR).\nMithin ist der für das Ausweisungsverfahren zuständige Kreispräsident\nerstinstanzlich zuständig, und das kantonale Rechtsmittelverfahren\nerschöpft sich in der Beschwerde- möglichkeit an den\nBezirksgerichtspräsidenten. Auf den dagegen erhobenen Rekurs an den\nKantonsgerichtspräsidenten ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.\nPF 6/94 Entscheid vom 11. April 1994\n\n16\n3\n"}