160 dungspflicht im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge wenig Sinn, zumal der Kündigende schon vor Einfügung dieser Pflicht in das Obligationenrecht bei falscher oder unzureichender Begründung entsprechend belastet werden konnte (Art. 122 ZPO und entsprechende Bestimmungen in den übrigen Zivilprozessgesetzen).