3. Gemäss Art. 271 Abs. 2 OR muss eine Kündigung auf Verlangen begründet werden. Nach Ansicht des Kantonsgerichtspräsidiums ist der Kündigende - besondere Umstände vorbehalten - an die einmal abgegebe- ne Begründung gebunden. Dürfte der Kündigende beliebig Gründe nach- schieben, käme der erwähnten gesetzlichen Bestimmung keine selbständige Bedeutung zu; insbesondere machte auch die blosse Beachtung der Begrün-