Typische Rechtsmissbrauchsfälle - fehlendes Interesses an der Rechtsausübung, zweckwidrige Benützung einer rechtlichen Einrichtung, krasse Ungleichheit der auf dem Spiele stehenden Interessen, schonungslo- ser Rechtsgebrauch, widersprüchliches Verhalten - rechtfertigen ohne weiteres die Aufhebung der Kündigung, denn für eine solche Aufhebung ist nicht erforderlich, dass der Missbrauch als - im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB - geradezu «offenbar» erscheinen muss. Eine Kündigung ist aber auch dann aufzuheben, wenn sie sich nicht mit den Regeln von Treu und Glauben vereinbaren lässt, welche das durch den Vertragsabschluss begründete Ver- trauensverhältnis beherrschen (BGE 120 II 108)... .