Das praktische Interesse an einer genauen Unterschei- dung ist indessen nicht sehr gross, zumal es sich in beiden Fällen um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, welche dieselben Rechtsfolgen nach sich ziehen. Typische Rechtsmissbrauchsfälle - fehlendes Interesses an der Rechtsausübung, zweckwidrige Benützung einer rechtlichen Einrichtung, krasse Ungleichheit der auf dem Spiele stehenden Interessen, schonungslo- ser Rechtsgebrauch, widersprüchliches Verhalten - rechtfertigen ohne weiteres die Aufhebung der Kündigung, denn für eine solche Aufhebung ist nicht erforderlich, dass der Missbrauch als - im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB - geradezu «offenbar» erscheinen muss.