- Kündigung während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens (Art. 271 a Abs. 1 lit. d OR). Vorausgesetzt ist nicht ein direkt mietvertragliche Ansprüche betreffendes Gerichtsverfahren, sondern nur ein mit dem Mietverhältnis zusammenhängendes Verfahren (Prozess um ein mit dem Mietvertrag verbundenes Kaufsrecht am Mietobjekt) (Erw. 4).