{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1994-50_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1994_50_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769bb4535f1cdd98b3cfe6e4955b5ce104f79b86062689bf2e87d3ad73290127b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769bb4535f1cdd98b3cfe6e4955b5ce104f79b86062689bf2e87d3ad73290127b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1994_50", "Checksum": "c234e2c8a4cbfbe13181228492d03de8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1994 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1994 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:53:37", "Checksum": "cdf6d00edef97677d1f884fd3ba7557e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1994 50\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n50 - Miete; Kündigungsschutz (Art. 271 f. OR).\n- Gegen Treu und Glauben verstossende Kündigung; Begriff (Art. 271 Abs. 1 OR; Art. 2 ZGB) (Erw. 2).\n- Begründung der Kündigung (Art. 271 Abs. 2 OR). Der\nKündigende ist grundsätzlich an die gegebene Begründung gebunden und kann keine neuen Kündigungsgründe nachschieben (Erw. 3).\n- Kündigung während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- und Gerichtsverfahrens (Art. 271 a Abs. 1 lit. d OR). Vorausgesetzt ist nicht ein\ndirekt mietvertragliche Ansprüche betreffendes Gerichtsverfahren, sondern nur ein mit dem Mietverhältnis zusammenhängendes Verfahren (Prozess um ein\nmit dem Mietvertrag verbundenes Kaufsrecht am\nMietobjekt) (Erw. 4).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR). Diese\nBestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 2 ZGB zu sehen.\nRechtsprechung und Lehre haben sich bislang kaum darum gekümmert,\nob der von Art. 271 Abs. 1 OR vermittelte Schutz mehr in den Bereich\nvon Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) oder in den Bereich des\nRechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) fällt. Das praktische\nInteresse an einer genauen Unterschei- dung ist indessen nicht sehr\ngross, zumal es sich in beiden Fällen um unbestimmte Rechtsbegriffe\nhandelt, welche dieselben Rechtsfolgen nach sich ziehen. Typische\nRechtsmissbrauchsfälle - fehlendes Interesses an der Rechtsausübung,\nzweckwidrige Benützung einer rechtlichen Einrichtung, krasse\nUngleichheit der auf dem Spiele stehenden Interessen, schonungslo- ser\nRechtsgebrauch, widersprüchliches Verhalten - rechtfertigen ohne weiteres die Aufhebung der Kündigung, denn für eine solche Aufhebung\nist nicht erforderlich, dass der Missbrauch als - im Sinne von Art. 2\nAbs. 2 ZGB - geradezu «offenbar» erscheinen muss. Eine Kündigung ist\naber auch dann aufzuheben, wenn sie sich nicht mit den Regeln von Treu\nund Glauben vereinbaren lässt, welche das durch den Vertragsabschluss\nbegründete Ver- trauensverhältnis beherrschen (BGE 120 II 108)... .\n3. Gemäss Art. 271 Abs. 2 OR muss eine Kündigung auf\nVerlangen begründet werden. Nach Ansicht des\nKantonsgerichtspräsidiums ist der Kündigende - besondere Umstände\nvorbehalten - an die einmal abgegebe- ne Begründung gebunden. Dürfte\nder Kündigende beliebig Gründe nach- schieben, käme der erwähnten\ngesetzlichen Bestimmung keine selbständige Bedeutung zu;\ninsbesondere machte auch die blosse Beachtung der Begrün-\n\n160\ndungspflicht im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolge wenig Sinn,\nzumal der Kündigende schon vor Einfügung dieser Pflicht in das Obligationenrecht bei falscher oder unzureichender Begründung entsprechend belastet werden konnte (Art. 122 ZPO und entsprechende Bestimmungen in den\nübrigen Zivilprozessgesetzen). Umstände, welche das Nachschieben neuer\nKündigungsgründe rechtfertigen, liegen etwa dann vor, wenn der Kündigende ein berechtigtes Interesse daran hatte, den eigentlichen Kündigungsgrund nicht oder nur rudimentär bekannt zu geben - der Vermieter nennt\nbeispielsweise zunächst den für den Mieter ehrenrührigen Kündigungsgrund nicht -, oder wenn das Beharren des Gekündigten auf den vom\nKündigenden angegebenen Gründen rechtsmissbräuchlich erscheint. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich im Laufe des Anfechtungsverfahrens neue Tatsachen ergeben, welche der Gekündigte - nicht aber der\nKündigende - im Zeitpunkt der Kündigung gekannt hat (wohl ähnlich\nLachat/Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, Zürich 1991, 30.2.2; SVIT-\nKommentar Mietrecht, Zürich 1991, Art. 271 N 25)... .\n4. Die vorliegende Kündigung ist schliesslich auch in Anwendung\nvon Art. 271a Abs. 1 lit. d OR - Kündigung während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens -\naufzuheben: Aus der gesamten Vertragsgestaltung ergibt sich, dass der\nMietvertrag und das vor einem Schiedsgericht streitanhängige Kaufrecht\nam Mietobjekt Gegenstand einer «Vertragsverbindung» - der eine Vertrag\nbildet den entscheiden Beweggrund für den anderen Vertrag (vgl. Kramer,\nBerner Kommentar, Bd. VI/ 1 /2/Ia, Art. 19 - 20 N 64) - bilden. Art. 271 a\nAbs. 1 lit. d OR setzt nun aber nicht ein direkt auf mietvertragliche Ansprüche zurückzuführendes Gerichts- oder Schlichtungsverfahren voraus, sondern nur ein Verfahren, das mit dem Mietverhältnis zusammenhängt. Ein\nsolcher Zusammenhang ist vorliegend - da Mietvertrag und Kaufsrecht\neine Vertragsverbindung bilden - ohne weiteres gegeben.\nPF 17/94 Entscheid vom 2. Dezember 1994\n\n51 - Miete, Überprüfung der Kündigungsanfechtung durch\nden Ausweisungsrichter; Rechtsmittel (Art. 274g OR;\nArt. 146 Ziff. 3, Art. 152 ZPO). Die Anfechtung der Kündigung folgt hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren der\nAusweisung, so dass sowohl bezüglich der Ausweisung\nals auch der Kündigungsanfechtung nur die Beschwerde\nan den Bezirksgerichtspräsidenten als einziges kantonales Rechtsmittel gegeben ist.\n\n161\n"}