ZGB) (Erw. 4a/c)? - Erstellung eines Gartenhauses auf der gemeinschaftlichen Liegenschaft als Zweckänderung, die der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 648 Abs. 2 ZGB) (Erw. 4 b). Aus den Erwägungen: 2. a) Allein schon aus der Bezeichnung der Prozessparteien ist klar ersichtlich, dass D. nicht als Verwalter der Stockwerkeigentümergemein- schaft klagt, mithin nicht diese Prozesspartei und damit Klägerin ist, son- dern dass D. als Einzelperson handelt. Er klagt somit nicht als Vertreter der 19